Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
B2B-Fassung · Monovero — MONOVERO.STUDIO
Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verbraucherverträge werden nicht geschlossen.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Monovero — MONOVERO.STUDIO, Inhaber Wolfgang Weber, Egelhaafstraße 5, 70565 Stuttgart (nachfolgend „Anbieter"), und seinen Auftraggebern über Leistungen insbesondere in den Bereichen Webdesign, Webentwicklung, Hosting, Logo- und Grafikgestaltung, Social-Media-Dienstleistungen sowie KI-basierte Lösungen, einschließlich CustomGPTs und KI-Agenten.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen.
- Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht besteht daher nicht. Ein freiwilliges vertragliches Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts-, Anfechtungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Individuelle Vereinbarungen und die Regelungen des jeweiligen Angebots oder der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Darstellungen und Leistungsbeschreibungen auf Websites, in sozialen Netzwerken, Präsentationen oder Werbemitteln sind unverbindlich und stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar.
- Der Anbieter erstellt auf Grundlage der Anfrage des Auftraggebers in der Regel ein individuelles Angebot. Sofern darin nichts anderes angegeben ist, kann das Angebot innerhalb von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden.
- Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform zustande. Gibt der Auftraggeber seinerseits ein Angebot ab, kommt der Vertrag durch Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform oder durch eine ausdrücklich als Vertragsannahme erklärte Bestätigung zustande.
- E-Mail genügt der Textform. Gesetzliche strengere Formerfordernisse und ausdrücklich abweichende Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für ihn handelnde Person zum Vertragsschluss und zur Erteilung projektbezogener Freigaben berechtigt ist.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibungen.
- Soweit keine konkrete technische Umsetzung vereinbart ist, bestimmt der Anbieter die zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete technische und gestalterische Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Anbieter darf gleichwertige technische Lösungen einsetzen, sofern die vereinbarte Funktionalität dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Anbieter bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
- Entwürfe, Varianten, Rohdateien, Prompts, Entwicklungsstände, interne Dokumentationen und sonstige Zwischenstände gehören nur dann zum geschuldeten Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Bei Website- und vergleichbaren Projektleistungen sind zwei Korrekturschleifen innerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs enthalten, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist. Eine Korrekturschleife umfasst eine vom Auftraggeber zusammengefasste Übermittlung seiner Änderungswünsche zu einem bereitgestellten Arbeitsstand.
- Neue Funktionen, Änderungen des freigegebenen Konzepts, nachträgliche Inhaltsänderungen, zusätzliche Varianten und weitere Korrekturschleifen sind Zusatzleistungen. Sie werden erst ausgeführt, nachdem der Auftraggeber den zusätzlichen Leistungsumfang und die Vergütung oder die Abrechnung nach einem vereinbarten Zeitaufwand in Textform freigegeben hat.
- Kosten für Drittanbieter, Lizenzen, Domains, Plattformen, Plug-ins, Schnittstellen, API-Nutzung, KI-Modelle, Medienbestände und sonstige Fremdleistungen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Daten, Zugänge, Informationen, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
- Der Auftraggeber benennt auf Verlangen eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Projektbezogene Weisungen und Freigaben dieser Person darf der Anbieter als verbindlich behandeln, solange ihm eine Beschränkung der Vertretungsmacht nicht bekannt ist.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur vertragsgemäßen Nutzung aller von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Marken, Logos, Bilder, Texte und sonstigen Materialien berechtigt ist und dass deren Nutzung nicht gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verstößt.
- Der Auftraggeber informiert den Anbieter vor Vertragsschluss über besondere rechtliche, technische, sicherheitsbezogene, branchenspezifische oder betriebliche Anforderungen, die für die Leistung wesentlich sind. Dies gilt insbesondere für regulierte Tätigkeiten, sensible Daten, Barrierefreiheitsanforderungen, sicherheitskritische Prozesse und besondere Freigabeverfahren.
- Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Nachweisbarer zusätzlicher Aufwand kann nach vorherigem Hinweis zu den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet werden.
- Bleibt eine wesentliche Mitwirkung trotz Aufforderung in Textform länger als 30 Kalendertage aus, darf der Anbieter das Projekt bis zur Nachholung der Mitwirkung aussetzen. Nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist kann der Anbieter den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, sofern ihm die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Gesetzliche Vergütungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Soweit Datensicherungen nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Anbieters gehören, ist der Auftraggeber für eine angemessene Sicherung seiner Daten und Inhalte verantwortlich.
§ 5 Vergütung, Fremdkosten und Zahlung
- Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle B2B-Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuer anfällt.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
- Bei Projekten mit einem Netto-Auftragswert von mehr als 1.000 Euro ist eine Anzahlung von 50 Prozent der vereinbarten Nettovergütung bei Vertragsschluss fällig, sofern das Angebot keinen anderen Zahlungsplan vorsieht. Der verbleibende Betrag wird nach Abnahme beziehungsweise bei nicht abnahmefähigen Leistungen nach vollständiger Erbringung fällig.
- Laufende Leistungen werden monatlich zu Beginn des jeweiligen Leistungsmonats im Voraus abgerechnet. Beginnt eine laufende Leistung während eines Monats, erfolgt die erste Abrechnung zeitanteilig, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist.
- Vom Auftraggeber zu tragende Fremdkosten werden nur nach Maßgabe des Angebots, einer vereinbarten Kostenfreigabe oder eines vom Auftraggeber selbst geschlossenen Drittanbieter-Vertrags berechnet. Verbrauchsabhängige Kosten können nach tatsächlicher Nutzung abgerechnet werden.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist darf der Anbieter noch nicht erbrachte Leistungen vorübergehend aussetzen, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig ist.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, vom Anbieter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Ausführungsfristen beginnen erst, wenn der Vertrag geschlossen ist, vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind und der Auftraggeber alle für den Leistungsbeginn erforderlichen Mitwirkungen erbracht hat.
- Bei nachträglichen Leistungsänderungen, verspäteter Mitwirkung oder sonstigen vom Auftraggeber verursachten Verzögerungen verschieben sich Termine und Fristen angemessen. Der Anbieter informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Auswirkungen auf den Zeitplan.
- Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Ausfälle allgemeiner Kommunikations- oder Energieinfrastruktur, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie nicht vorhersehbare Ausfälle wesentlicher Drittdienste, verlängern betroffene Leistungsfristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Hindernis und seine voraussichtlichen Auswirkungen.
- Teilleistungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber selbständig nutzbar und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar sind.
§ 7 Abnahme von Werkleistungen
- Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, stellt der Anbieter das fertiggestellte Arbeitsergebnis zur Abnahme bereit und fordert den Auftraggeber in Textform zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Diese Frist beträgt regelmäßig 14 Kalendertage.
- Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Arbeitsergebnis im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.
- Eine ausdrücklich freigegebene produktive Nutzung des Arbeitsergebnisses gilt ebenfalls als Abnahme, sofern die Nutzung nicht erkennbar ausschließlich zu Testzwecken erfolgt und der Auftraggeber keinen wesentlichen Mangel angezeigt hat.
- Für in sich abgeschlossene und selbständig nutzbare Teilleistungen können Teilabnahmen vereinbart werden.
- Mängelrügen sollen den beanstandeten Zustand, die zur Feststellung erforderlichen Schritte und die Auswirkungen auf die vereinbarte Nutzung so konkret wie zumutbar beschreiben.
§ 8 Mängelrechte und Leistungserfolg
- Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB nichts Wirksames abweichend geregelt ist.
- Der Anbieter ist zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Er kann nach pflichtgemäßem Ermessen nachbessern oder, soweit möglich und zumutbar, eine mangelfreie Ersatzleistung erbringen.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit eine Beeinträchtigung nachweislich auf nicht vertragsgemäßer Nutzung, eigenmächtigen Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, nicht freigegebenen Systemänderungen, einer ungeeigneten technischen Umgebung des Auftraggebers oder der Nichtinstallation bereitgestellter erforderlicher Aktualisierungen beruht und der Anbieter die Ursache nicht zu vertreten hat.
- Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Anbieter keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen oder KI-Suchsystemen, keine bestimmte Reichweite, Anzahl von Leads, Conversion-Rate, Umsatzsteigerung, Plattformfreigabe oder dauerhafte Verfügbarkeit eines Drittanbieter-Kontos.
- Gesetzliche kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB, bleiben unberührt, soweit sie auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbar sind.
§ 9 Laufzeit und Kündigung laufender Leistungen
- Verträge über laufende Leistungen, insbesondere Hosting, Wartung, Pflege, Social-Media-Betreuung und Betrieb von KI-Systemen, werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im Angebot keine Mindestlaufzeit vereinbart ist.
- Verträge ohne Mindestlaufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Für wirksam vereinbarte Mindestlaufzeiten gelten die im Angebot festgelegten Kündigungsbedingungen.
- Kündigungen bedürfen der Textform. E-Mail genügt.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung und angemessener Nachfrist erheblich verletzt und der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Eine Abmahnung oder Nachfrist ist entbehrlich, wenn sie gesetzlich nicht erforderlich oder offensichtlich aussichtslos ist.
- Bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandene Vergütungsansprüche bleiben bestehen.
- Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor Vertragsende die ihm bereitgestellten Daten zu exportieren. Soweit vereinbart oder technisch erforderlich, unterstützt der Anbieter gegen gesonderte Vergütung bei einem Standardexport. Nach Vertragsende dürfen Daten nach Ablauf von 30 Kalendertagen gelöscht werden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Beweissicherungsinteressen oder abweichenden Vereinbarungen entgegenstehen.
§ 10 Kündigung von Projekt- und Werkverträgen
- Gesetzliche Rechte zur Kündigung eines Projekt- oder Werkvertrags bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für das Kündigungsrecht des Bestellers nach § 648 BGB und die Kündigung aus wichtigem Grund.
- Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung ohne vom Anbieter zu vertretenden wichtigen Grund, richtet sich der Vergütungsanspruch des Anbieters nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Anbieter rechnet ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an.
- Nach Vertragsbeendigung stellt der Anbieter dem Auftraggeber auf Verlangen den bis dahin vertragsgemäß erstellten und bezahlten, in einem üblichen Format herausgabefähigen Arbeitsstand zur Verfügung, soweit Rechte Dritter, Sicherheitsinteressen oder technische Gründe nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf interne Werkzeuge, Entwicklungsumgebungen, Rohdateien oder nicht geschuldete Zwischenstände entsteht dadurch nicht.
§ 11 Nutzungsrechte und Herausgabe
- Nutzungsrechte an den vom Anbieter erstellten finalen Arbeitsergebnissen gehen erst nach vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis dahin darf der Auftraggeber bereitgestellte Arbeitsergebnisse ausschließlich zu Prüf- und Abnahmezwecken nutzen.
- Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber an individuell für ihn erstellten Websites, Grafiken, Texten und sonstigen finalen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen und zu bearbeiten. Die Übertragung an Rechtsnachfolger oder Erwerber des betreffenden Geschäftsbetriebs sowie die Einräumung notwendiger Nutzungsrechte an beauftragte Dienstleister ist zulässig.
- An einem individuell erstellten finalen Logo erhält der Auftraggeber, soweit rechtlich möglich und im Angebot nichts anderes geregelt ist, ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Rechte an nicht ausgewählten Entwürfen und Zwischenständen verbleiben beim Anbieter.
- Vorbestehende Materialien, wiederverwendbare Module, allgemeine Methoden, Bibliotheken, Frameworks, Vorlagen, Designsysteme, Prompts, Automatisierungsbausteine und internes Know-how des Anbieters verbleiben beim Anbieter. Der Auftraggeber erhält daran ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung des finalen Arbeitsergebnisses erforderlich ist.
- Für Open-Source-Software, Schriften, Stockmedien, Plug-ins, Plattformbestandteile und sonstige Drittinhalte gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Ausschließliche Rechte werden hieran nicht eingeräumt.
- Die Herausgabe von Quellcode, editierbaren Originaldateien, Designsystem-Dateien, Entwicklungsumgebungen, Zugangsdaten oder technischer Dokumentation ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Eine Markenrecherche, Prüfung der Eintragungsfähigkeit oder rechtliche Kollisionsprüfung von Namen, Domains, Logos, Claims oder sonstigen Kennzeichen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 12 Hosting, Domains und Drittdienste
- Der konkrete Umfang von Hosting-, Wartungs-, Backup-, Sicherheits- und Supportleistungen ergibt sich aus dem Angebot. Eine bestimmte Verfügbarkeit oder Reaktionszeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Service-Level vereinbart wurde.
- Der Anbieter darf zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Funktionsfähigkeit erforderliche Wartungsarbeiten durchführen. Planbare, voraussichtlich wesentliche Einschränkungen werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vorab angekündigt.
- Die Verfügbarkeit von Leistungen kann von Drittdiensten, Rechenzentren, Domainregistraren, Plattformen, Schnittstellen und Telekommunikationsdiensten abhängen. Für Störungen oder Änderungen außerhalb seines Einflussbereichs haftet der Anbieter nur, soweit er diese zu vertreten hat oder eine ausdrücklich übernommene Beschaffungs- oder Verfügbarkeitsverpflichtung verletzt.
- Die Registrierung oder Übertragung einer Domain steht unter dem Vorbehalt ihrer Verfügbarkeit und der Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle. Der Anbieter schuldet ohne gesonderten Prüfauftrag keine rechtliche Prüfung der Domain.
- Backups werden nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang erstellt und aufbewahrt. Der Auftraggeber bleibt für Sicherungskopien der von ihm selbst verwalteten Systeme und Daten verantwortlich.
- Der Auftraggeber darf bereitgestellte Systeme nicht rechtswidrig, missbräuchlich, sicherheitsgefährdend oder entgegen verbindlichen Bedingungen eingesetzter Drittdienste nutzen.
§ 13 Besondere Bestimmungen für KI-Leistungen
- KI-basierte Systeme erzeugen Ausgaben probabilistisch. Auch bei sorgfältiger Konfiguration können Ausgaben unzutreffend, unvollständig, mehrdeutig, verzerrt oder für den vorgesehenen Zweck ungeeignet sein.
- Soweit nicht ausdrücklich konkrete Abnahmekriterien oder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurden, übernimmt der Anbieter keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit jeder einzelnen KI-Ausgabe. Die gesetzlichen Mängelrechte hinsichtlich der vereinbarten Implementierung, Konfiguration und sonstigen Vertragsleistung bleiben unberührt.
- Der Auftraggeber muss KI-Ausgaben vor einer geschäftskritischen, rechtlichen, steuerlichen, medizinischen, finanziellen, personellen, sicherheitsrelevanten oder sonst folgenreichen Verwendung durch eine fachkundige Person prüfen lassen.
- Der Auftraggeber ist für die rechtmäßige konkrete Nutzung und Einbindung des KI-Systems in seine Geschäftsprozesse verantwortlich, soweit diese Nutzung seiner Organisations- und Entscheidungssphäre zuzurechnen ist. Der Anbieter bleibt für die Einhaltung der ihn betreffenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verantwortlich.
- Personenbezogene Daten, besondere Kategorien personenbezogener Daten, Geschäftsgeheimnisse oder sicherheitskritische Informationen dürfen nur verarbeitet oder in Drittsysteme eingegeben werden, wenn dies vertraglich vorgesehen ist und die erforderlichen rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen geschaffen wurden.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf ein KI-System nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung gegenüber Personen, für medizinische Diagnosen oder Behandlungen, für verbindliche Rechts- oder Steuerberatung oder zur Steuerung sicherheitskritischer Prozesse eingesetzt werden.
- Die Verfügbarkeit und Funktionalität von KI-Leistungen kann von Modellanbietern, API-Diensten und Plattformen abhängen. Änderungen dieser Drittdienste können Anpassungen erforderlich machen. Verbrauchsabhängige Kosten, insbesondere API- und Token-Kosten, trägt der Auftraggeber, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
- Bei konkreten Anhaltspunkten für eine rechtswidrige oder akut sicherheitsgefährdende Nutzung darf der Anbieter die betroffene Funktion vorübergehend sperren, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Anbieter informiert den Auftraggeber unverzüglich, soweit dem keine gesetzlichen oder zwingenden Sicherheitsgründe entgegenstehen.
§ 14 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Beide Parteien beachten die auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich.
- Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
- Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Verarbeitung personenbezogener Daten über eine ausreichende Rechtsgrundlage verfügt und die erforderlichen Informations-, Dokumentations- und Betroffenenpflichten erfüllt werden. Der Anbieter bleibt für die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Verarbeitungsvorgänge verantwortlich.
- Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes beziehungsweise vollziehbarer behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen des Geheimnisschutzes bestehen.
§ 15 Rechte Dritter und Freistellung
- Werden gegen den Anbieter Ansprüche Dritter geltend gemacht, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Weisungen oder einer vom Auftraggeber zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung beruhen, ersetzt der Auftraggeber dem Anbieter die hierdurch entstehenden erforderlichen Schäden und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
- Der Anbieter informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm angemessene Gelegenheit, an der Rechtsverteidigung mitzuwirken. Anerkenntnisse, Vergleiche oder sonstige den Auftraggeber belastende Erklärungen werden ohne dessen Zustimmung nicht abgegeben, sofern dadurch die Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend zugunsten des Auftraggebers, wenn Ansprüche Dritter auf vom Anbieter zu vertretenden Materialien oder Weisungen beruhen.
§ 16 Referenznutzung
- Der Anbieter darf nach öffentlicher Freigabe des Arbeitsergebnisses den Namen, das Unternehmenskennzeichen und öffentlich zugängliche Ansichten des Arbeitsergebnisses in angemessenem Umfang als Referenz im Portfolio, auf der eigenen Website und in sozialen Netzwerken verwenden.
- Der Auftraggeber kann der Referenznutzung jederzeit für die Zukunft in Textform widersprechen. Vertrauliche Informationen, nicht öffentliche Kennzahlen und personenbezogene Daten werden ohne gesonderte Berechtigung nicht veröffentlicht.
§ 17 Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen.
- Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter im Rahmen der vorstehenden Absätze nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich zu den Pflichten des Anbieters gehört.
- Die Haftungsregelungen gelten unabhängig von der Rechtsgrundlage und entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Stuttgart. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Verständlichkeit; bei Widersprüchen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 15. August 2026